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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung - Strafe trotz Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige, die dann auch den strafrechtlichen Schutz ermöglicht, ist aber an Bedingungen geknüpft. Die Selbstanzeige nach § 371 AO sollte nur über einen Anwalt oder durch den Steuerberater, der dazu ausdrücklich beauftragt werden muss, erfolgen. Das übliche Formular zur Beauftragung eines Steuerberaters genügt hier nicht. Die Selbstanzeige muss die entsprechende Finanzbehörde in die Lage versetzen, den zu zahlenden Betrag ohne besonderen Rechercheaufwand festzustellen. Eine ungefähre Schätzung oder vage Angaben über den betroffenen Zeitraum reichen nicht, vielmehr muss eine vollständige und richtige Erklärung abgegeben werden, um Straffreiheit zu erlangen. Allerdings sollten Betroffene einkalkulieren, dass sie mit der Selbstanzeige die Behörden aufmerksam machen und diese dann alle steuerpflichtigen Einkünfte genau prüfen. Teilerklärungen machen also keinen Sinn oder verschlimmern den Tatbestand der Steuerhinterziehung nur.

Dr. Roth: „Die Selbstanzeige ohne juristischen Beistand ist eine gefährliche Sache. Ist sie nämlich unrichtig oder juristisch fehlerhaft, bringt der Steuerpflichtige die Finanzverwaltung erst auf die hinterzogenen Steuern, ohne dass Straffreiheit eintritt. Allerdings raten wir allen Betroffenen, die Selbstanzeige zu machen, da ein entdeckter Fall schwerer Steuerhinterziehung mit Gefängnisstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet werden kann“.


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