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Sind die "Stolpersteine" des Künstlers Gunther Demnig im steuerlichen Sinne Kunst?

 Vor rund acht Jahren kam Gunter Demnig auf die Idee, Pflastersteine mit Metallplatten zu versehen, auf diese sodann die Namen von Opfern des Nationalsozialismus einzugravieren und vor den damaligen Wohnhäusern der Opfer in die Straße einzulassen. So war die Idee der sogenannten „Stolpersteine" entstanden.

Mittlerweile sind ca. 28.000 Stolpersteine verkauft und auf vielen Straßen Deutschlands, Österreichs und den Niederlanden verlegt.

Jahrelang sind die Steine mit 7% Umsatzsteuer von dem Künstler verkauft worden. Nun fordert das Finanzamt über mehrere Jahre rückwirkend zu wenig abgeführte Umsatzsteuer von Gunther Demnig (Quelle: Kölner Stadtanzeiger), weil es der Auffassung ist, dass die Stolpersteine Massenware/Handelsware seien. Nach den zolltariflichen Bestimmungen sind Handelswaren oder Massenwaren wie Pflastersteine mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern. Dahingegen sind nach dem Zolltarif Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst mit 7% Umsatzsteuer zu versteuern.

Aber unter welche dieser Kategorien fallen nun die Stolpersteine?

Sind sie einfach bloße Hinweisschilder, die entgegen der sonstigen Gewohnheit nicht an einer Wand, sondern auf der Straße angebracht sind, und überwiegt der eigentliche Charakter der Steine als Handelsware?

Oder ist jeder einzelne Stolperstein als Teil eines Gesamtkunstwerks zu sehen, welches über die Jahre immer weiter wächst und zu einem gigantischen, über viele Länder verteilten Denkmal wird?

Rechtsanwalt Oliver Junker - spezialisiert auf Steuerrecht (Kanzlei Jost Roth Collegen, www.jruc.de) - sagt dazu: „Die Beurteilung der Frage, ob es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder um Handelsware handelt, ist aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Letztlich muss dem Finanzamt ausführlich und detailliert dargelegt werden, warum es sich um ein Kunstwerk und nicht um Handelsware handelt."

In den Fällen, in denen das Finanzamt in dem Kunstwerk aus steuerlicher Sicht keines sieht, rät Rechtsanwalt Junker: „In diesen Fällen sollte unbedingt Einspruch gegen den belastenden Umsatzsteuerbescheid eingelegt werden und um die Anerkennung als Kunstwerk gekämpft werden."


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