Steuerrecht

Das deutsche Steuerrecht ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sind auf ständige Steuerberatung angewiesen. Doch manchmal genügt selbst das nicht. Sehr spezielle Rechtsfragen tauchen auf, umstrittene Fallgestaltungen sind zu beurteilen, juristische Entscheidungen sind zu treffen. Wir haben ein internes Kompetenzteam gebildet, das sich ausschließlich mit Spezialthemen des Steuerrechts befasst. Wir treten als Partner des Mandanten und seines Steuerberaters auf - auch in Fragen der Haftung; wir sind jedoch keine Steuerberatungskanzlei, die sich mit der laufenden Steuerberatung befasst.

Unser Steuer-Kompetenzteam beschränkt sich auf

  • Prüfung und Begutachtung komplexer steuerrechtlicher Gestaltungen wie etwa Umwandlungsvorgänge, Beteiligungen im Ausland oder einer Unternehmensnachfolgelösung,
  • Prüfung und Begutachtung problematischer Steuerrechtsfragen,
  • Vertretung im Finanzrechtsstreit vor dem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof.

Wir verfügen inhouse über ausgewiesene Steuerrechtsexperten, Fachanwälte, Dozenten in Fachanwaltslehrgängen und an Universitäten sowie Autoren steuerrechtlicher Fachliteratur. Wo selbst diese Experten an ihre Grenzen stoßen, ziehen wir externe Fachleute hinzu, mit denen wir aufgrund intensiver Spezialisierung ständig in Kontakt stehen. Für manche Spezialgebiete im Steuerrecht gibt es eben nur den einen wirklichen Spezialisten. Diesen zu Rate zu ziehen ist besser als auf seinen Rat zu verzichten. Höchste Qualitätsansprüche verwirklicht man nur so. Qualität, die entscheidend sein kann und die einen guten Rechtsanwalt/Steuerrechtsanwalt ausmachen.

Wir führen Begutachtungen sowohl zu Einzelfragen des Steuerrechts als auch zu komplexen Steuergestaltungsmodellen durch, werten dafür Literatur und Rechtsprechung gutachtlich aus und beantworten auf dieser Grundlage entscheidungserhebliche Rechtsfragen. Auf der Grundlage einer solchen umfassenden Begutachtung lässt sich oft in kurzer Zeit eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung erwirken – dies schafft für Sie Rechtssicherheit, Verlässlichkeit der Gestaltung und ruhigeren Schlaf.

Unsere besondere Kompetenz liegt zudem im Bereich des Finanzgerichtsverfahrens. Kommt es zum Streit mit der Finanzverwaltung, sind wir die Spezialisten – das Kompetenzteam für den Gerichtsprozess.

Rechtsstreit vor dem Finanzgericht

Vor dem Finanzgericht zählt nicht nur das Steuerrecht an sich, sondern vor allem vertiefte Kenntnis des Prozessrechts sowie die Kunst der Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes in Wort und Schrift.

Steht ein streitiger Sachverhalt zur Aufklärung, so muss der Prozessvertreter die Leitlinien vorgeben, indem er Beweisanträge stellt und vorhandene Beweismittel vollumfänglich ausschöpft. Steht nicht ein streitiger Sachverhalt zur Aufklärung, sondern sind es Rechtsfragen, die den Streit entscheiden, so ist eine umfassende Recherche in Rechtsprechung und Literatur unerlässlich. Wissenschaftliche Arbeitsweise, klare Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes und Auseinandersetzung mit Gegenauffassungen sind entscheidend für den Erfolg. Unsere Spezialisten sind ausgewiesene Steuerrechtsexperten, Rechtsanwälte, Fachanwälte, Dozenten in Fachanwaltslehrgängen und an Universitäten und Autoren wichtiger Fachliteratur. Wir verfügen im Steuerrecht über Rechercheteams, die in der Aufarbeitung von Streitfragen über große Erfahrung verfügen. So können bereits in erster Instanz am Finanzgericht Fehler vermieden werden, die Prozessführung in sichere Bahnen gelenkt und der möglicherweise notwendige Weg in die zweite Instanz zum Bundsfinanzhof geebnet werden.

Wir beherrschen aufgrund ständiger Gerichtspraxis an vielen Finanzgerichten in ganz Deutschland das finanzgerichtliche Verfahren. Wir helfen dort, wo wir unterstützend tätig werden dürfen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Finanzgerichtliche Verfahren finden ihren Abschluss in der Regel bereits durch das Urteil des Finanzgerichtes. Es gibt grundsätzlich nur diese eine Instanz. Nur in seltenen Fällen wird die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) durch das Finanzgericht zugelassen. Die Zulassung ist für den Bundesfinanzhof bindend. Die Revision kann in diesen Fällen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils des Finanzgerichtes bei dem Bundesfinanzhof eingelegt werden. Die Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer eingelegt werden.

Die Gründe für die Zulassung der Revision sind abschließend geregelt.

Die Revision ist zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Grundsatzrevision),
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert (Rechtssicherungsrevision),
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichtes beruhen kann (Verfahrensrevision).

Grundsätzliche Bedeutung liegt dabei nur vor, wenn die Streitsache über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Das ist nicht der Fall, wenn etwa nur die Würdigung der konkreten Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, streitig sind, also etwa die Frage, ob ein Erlass stattgefunden hat oder nicht. Wohl aber ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Rechtsfrage entweder noch gar nicht durch den Bundesfinanzhof entschieden ist, obwohl sie für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen und Steuerfällen von Bedeutung sind oder aber, wenn die Sache sonst klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Urteil des Finanzgerichtes von der Entscheidung eines Bundesgerichtes oder des EuGH abweicht. Solche Bundesgerichte sind neben dem Bundesfinanzhof insbesondere der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht. Liegt eine solche Abweichung vor, dann ist die Rechtseinheit berührt. Daher besteht ein allgemeines Interesse an einer Klärung durch den BFH. Auch wenn in der Literatur gewichtige Stimmen eine andere Rechtsauffassung vertreten als das Finanzgericht in der anzugreifenden Entscheidung, kann dies zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit zur grundsätzlichen Bedeutung führen. Daran wird bereits eine Schwierigkeit bei der Einlegung und Begründung der Revision deutlich: Es muss eine umfangreiche Recherche durchgeführt werden, um festzustellen, ob und in wieweit die finanzgerichtliche Entscheidung von einer Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes oder gewichtigen Stimmen in der Literatur abweicht. Diesbezüglich haben wir eine eigene Datenbank aufgebaut, um systematisch Abweichungen analysieren zu können. Gleiches gilt für etwaige Verfahrensfehler. Unsere Kanzlei verfügt über eine Datenbank, in der die maßgeblichen Verfahrensfehler aus der Rechtsprechung des BFH der letzten 30 Jahre enthalten sind, so dass wir möglicherweise relevante Verfahrensfehler checklistenartig abarbeiten und prüfen können.

Letztlich entscheidend ist aber für den Erfolg der Revision regelmäßig die materielle steuerrechtliche Lage. Wir streben hier nach höchster Qualität. Denn entscheidend ist der saubere, nicht unbedingt überaus umfangreiche Sachvortrag. Es ist eine Frage der Philosophie: Präzise, sicher, sauber auf dem Punkt. Wir verfügen über Know-How auf höchstem Niveau.

Sollte die Revision nicht durch das Finanzgericht zugelassen worden sein, dann besteht die Möglichkeit, bei dem Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, also eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Hierbei handelt es sich umso mehr um eine Spezialmaterie, weil dem Bundesfinanzhof die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorgetragen werden müssen. Der Erfolg steht und fällt also mit der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. des Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichtes beruhen kann.

Nichtzulassungsbeschwerde

Eine besondere Sachkompetenz hat sich unser Spezialteam Steuerrecht im Bereich der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erarbeitet.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann gegen Entscheidungen des Finanzgerichtes erhoben werden, wenn die Revision zum BFH hierin nicht ausdrücklich zugelassen worden ist. Da die ausdrückliche Zulassung der Revision zum BFH nur selten anzutreffen ist, kommt der Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche Bedeutung zu.

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt in der Praxis gegenwärtig eher ein Mauerblümchendasein: Vor deutschen Finanzgerichten wurden im Jahr 2007 insgesamt 50.560 Klagen durch Entscheidungen der Finanzgerichte erledigt (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de, Dok. Nr. 2100250077004); bei dem Bundesfinanzhof wurden jedoch nur 1.915 Nichtzulassungsbeschwerden erhoben (Jahresbericht des Bundesfinanzhofes 2008, S. 7). Damit wurden in insgesamt 3,8% der Entscheidungen der Finanzgerichte Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Entschieden hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2008 in insgesamt 1.994 Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; davon waren 227 begründet und haben zum Erfolg geführt (Jahresbericht des Bundesfinanzhofes 2008, S. 14).

Gründe dafür, dass in nicht einmal 4% der Verfahren vor den Finanzgerichten Nichtzulassungsbeschwerden erhoben werden, gibt es viele. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt als kompliziert, aussichtslos, langwierig und kostenintensiv. Diesen Ruf hat es jedoch zu Unrecht. Kompliziert ist das Verfahren nicht, denn zumeist kann eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden. Aussichtslos ist es nicht; entscheidend sind lediglich die gründliche Auswertung von Literatur und Rechtsprechung sowie die Darlegung in der gebotenen schriftsätzlichen Form. Langwierig ist das Verfahren nicht; durchschnittlich dauerten Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im Jahr 2008 sieben Monate (Jahresbericht des Bundesfinanzhofes 2008, S. 18). Besonders kostenintensiv ist das Verfahren auch nicht; es fällt in der Regel eine 1,6fache Rechtsanwaltsgebühr an; da zumeist keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist das Verfahren somit nur etwas mehr als halb so teuer, wie die Klage zum Finanzgericht.

Größte Knackstelle des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind wohl die extrem hohen Darlegungserfordernisse: Recht zu haben hilft hier kaum; auf die Begründungsschrift kommt es an. Dies ist weithin bekannt und schreckt ab. Als Folge davon wird von diesem Rechtsmittel so selten Gebrauch gemacht. Und als Folge davon sind statistisch auch nur etwa 15% der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgreich: Unserer festen Überzeugung nach könnte ein wesentlich höherer Prozentsatz zum Erfolg führen, wenn die Prozessvertreter über ausreichend Erfahrung mit diesem Verfahren verfügen würden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zum Erfolg, wenn ein Revisionszulassungsgrund vorliegt.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO),
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO),
  • oder ein Verfahrensmangel innerhalb des Rechtstreites vor dem Finanzgericht geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Sowohl grundsätzliche Bedeutung als auch ein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts nimmt der BFH indessen jedoch nur dann an, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage nach dieser Rechtsprechung nur dann, wenn das Urteil des Finanzgerichtes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes (also insbesondere Bundesverfassungsgericht, BGH, BFH) abweicht. Es reicht also grundsätzlich für das Erfordernis der Rechtsfortbildung nicht aus, dass eine Rechtsfrage gänzlich ungeklärt ist, also bisher überhaupt kein anderes Gericht über sie entschieden hat.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erweitert den Katalog maßgeblicher Entscheidungen auf die Urteile der übrigen Finanzgerichte. Kann der Beschwerdeführer www.jruc.de also vortragen, die anzugreifende Entscheidung eines Finanzgerichtes widerspreche in einem tragenden Entscheidungsgrund einer Entscheidung eines anderen Finanzgerichtes, so ist die Revision ebenfalls zuzulassen. Besondere Anforderungen sind in allen Fällen an die Darlegung der Abweichung zu stellen. Es reicht dabei nicht aus, auf die abweichende Entscheidung hinzuweisen. Vielmehr müssen die Abweichungen detailliert herausgearbeitet und dargestellt werden, warum die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist.

Hohe Anforderungen sind auch an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellen. Dabei müssen umfassende Ausführungen zum Inhalt des Mangels erfolgen. Beispielsweise muss bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch vorgetragen werden, was der Beschwerdeführer denn vorgetragen hätte, wenn sein Gehör nicht verletzt worden wäre und dass dies für die Entscheidung des Gerichts erheblich gewesen wäre. Bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung muss bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgesorgt worden sein: Die Sachaufklärungsrüge ist grundsätzlich nur dann erfolgreich, wenn ein Beweisantrag in mündlicher Verhandlung nachweislich gestellt (also zu Protokoll gegeben) worden ist, durch das Gericht aber nicht beachtet wurde, obwohl er maßgeblich war.

Bereits diese kurzen Ausführungen machen deutlich, dass eine Erfolg versprechende Nichtzulassungsbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn die anzugreifende Entscheidung kleinlich analysiert wird und sodann eine sorgfältige Recherche möglicherweise abweichender Entscheidungen erfolgt – und schließlich eine den hohen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen genügende Beschwerdeschrift verfasst wird. Hieran zeigt sich, dass sich eine Spezialisierung rechtfertigt – und sogar notwendig ist.

Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg, so ist die Revision durchzuführen. Das weitere Verfahren ist dann identisch mit den Fällen, in denen das Finanzgericht die Revision bereits zugelassen hat.

Jost · Roth · Collegen hilft Ihnen weiter.

Wir stehen Ihnen gerne für Beratung und anwaltliche Vertretung im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionsverfahren zur Verfügung. Für das immer komplexer werdende nationale und internationale Steuerrecht gilt: Ein hoher Spezialisierungsgrad, Qualität statt Quantität – das ist unser Anspruch.

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