Stille Gesellschaft (StGes)

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB gesetzlich kodifiziert. Es handelt sich bei der stillen Gesellschaft im Kern um eine Variante einer Beteiligung, nicht um eine spezielle Gesellschaftsform. Daher wird die stille Gesellschaft auch als „stille Beteiligung" bezeichnet, wobei nur die stille Gesellschaft im Gesetz beschrieben wird. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, die nach außen nicht auftritt und in der Regel auch verborgen bleibt. Durch eine stille Gesellschaft kann sich ein Gesellschafter am Handelsgeschäft (in der Regel eine Gesellschaft) eines Anderen mit einer Einlage beteiligen, ohne selbst als Gesellschafter in Erscheinung treten zu müssen (außer bei der Beteiligung an einer AG). Sein Verhältnis zum Handelsgeschäft wird nur dem Gesellschaftsvertrag unterworfen. Er hat begrenzte Einsichts- und Kontrollrechte, beteiligt sich jedoch nicht an Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft. Er kann, muss aber nicht, am Verlust der Gesellschaft beteiligt werden. Es wird zwischen einer „normalen" stillen Gesellschaft, also dem gesetzlichen Normalfall, und einer „atypischen stillen Gesellschaft" unterschieden, in der der stille Gesellschafter einige Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag erhält, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.