Squeeze-out

„Squeeze out", zu Deutsch: „hinausdrücken", nach dem Aktiengesetz: „Übertragung von Aktien gegen Barabfindung" bezeichnet das Recht eines Mehrheitsaktionärs, Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus einer Gesellschaft auszuschließen und zur Übertragung ihrer Anteile zu zwingen. Gesetzlich ist dieser Vorgang in den §§ 327a – 327f AktG kodifiziert. Dem Mehrheitsaktionär muss dabei eine überwältigende Mehrheit der Aktien gehören (95%). Der Hauptaktionär muss sämtlichen Minderheitsaktionären ein „angemessenes Angebot" als Barabfindung vorlegen. Diese ist gerichtlich überprüfbar. Die Übertragung erfolgt durch einen Beschluss der Hauptversammlung. Hintergrund dieser Maßnahme ist oftmals die Verwaltungsvereinfachung, die mit nur einem Aktionär erreicht wird, da wichtige Mitteilungspflichten und Mitspracherechte der anderen Aktionäre entfallen. Auch kann auf diese Weise eine Aktiengesellschaft wieder aus einer Börse bzw. einem regulierten Markt herausgenommen werden oder auch in eine andere Rechtsform leichter umgewandelt werden.