Minderheitsgesellschafter
Unter einem Minderheitsgesellschafter wird ein Vollgesellschafter verstanden, der jedoch aufgrund seiner Beteiligung keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat und in einer Gesellschafterversammlung überstimmt werden könnte. Da seine Kontribution zu dem Kapital einer Gesellschaft dennoch beachtlich sein kann, hat auch der Minderheitsgesellschafter Rechte, die ihm durch einen mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss nicht entzogen werden können. Diese sind zuallererst in den §§ 50ff. GmbHG geregelt. Danach hat ein Minderheitsgesellschafter oder mehrere Minderheitsgesellschafter gemäß § 50 GmbHG – sofern diese 10% der Geschäftsanteile auf sich vereinigen – das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und eine Tagesordnung vorzugeben. Von besonderer Bedeutung sind auch die Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. Weiterhin sehen einige bedeutsame Rechtshandlungen besonders hohe Mehrheitserfordernisse vor, um die Minderheitsgesellschafter zu schützen. Dazu zählt z.B. die Satzungsänderung (3/4 Mehrheit nach § 53 Abs. 2 GmbHG) oder die Auflösung (3/4 Mehrheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Schließlich sind Minderheitsgesellschafter befugt, Rechte im Auftrag der Gesellschaft geltend zu machen und Gerichtsverfahren anzustrengen (sog. „actio pro socio" oder „actio pro societate").



