Konzernverrechnungsverträge

Konzernverrechnungsverträge sind Vereinbarungen zwischen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns, nach denen sämtliche Forderungen zwischen Gesellschaften desselben Konzerns miteinander verrechnet werden können. Somit erhält eine konzernzugehörige Gläubigerin im Fall der Insolvenz einer konzernzugehörigen Schuldnerin eine deutlich bessere Position als andere Gläubiger, da diese ihre Forderung nicht als Insolvenzgläubigerin im Insolvenzverfahren nach § 38 InsO anzumelden braucht.

Diese Praxis stützt sich wesentlich auf die Vorschrift des § 94 InsO, wonach Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt waren, dieses Recht im Insolvenzverfahren nicht verlieren. Allerdings gilt hierbei eine erhebliche Einschränkung: gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist es unzulässig, wenn eine Gesellschaft als Gläubigerin Forderungen anderer Gesellschaften desselben Konzerns im eigenen Namen gegen die Schuldnerin geltend macht, da diese nach einem Urteil des BGH vom 13. Juli 2006 (Az.: IX ZR 152/04) als nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben betrachtet werden müssen. Dies hat zur Folge, dass jede Gesellschaft desselben Konzerns zwar ihre eigene Forderung im Insolvenzfall mit solchen der Schuldnerin verrechnen darf, eine „Gesamtverrechnung" mit Forderungen anderer Gesellschaften jedoch unzulässig ist.