Kapitalschnitt

Bei dem sogenannten Kapitalschnitt handelt es sich um eine „ bilanzielle Notbremse" bei sehr starken Verlusten von Aktiengesellschaften. Dabei wird der Verlust der Gesellschaft mit dem Stammkapital – notfalls mit dem gesamten Stammkapital - verrechnet und sodann eine Kapitalerhöhung durchgeführt, um zurück zum alten Wert oder zumindest bis zur Grenze des Mindestkapitals (€ 50.000,00 gemäß § 7 AktG) zu finden. Der Aktionär erleidet bei einem Kapitalschnitt also einen doppelten Verlust: zunächst sinkt der Wert seiner Beteiligung aufgrund der Belastung des Stammkapitals durch den Bilanzverlust, und auf der anderen Seite müsste er neue Aktien kaufen, um den prozentualen Anteil seiner Beteiligung zu halten. Dieser Vorgang ist nach den §§ 229 Abs. 3, 228 Abs. 1 AktG zulässig. Es setzt einen Hauptversammlungsbeschluss voraus, in dem gleichzeitig sowohl die (nominelle) Kapitalherabsetzung wie die darauf folgende (effektive) Kapitalerhöhung beschlossen werden. Nur bei einem gleichzeitigen Beschluss darf die Kapitalherabsetzung zu einer rechnerischen Unterschreitung der Mindestgrenze des § 7 AktG führen.