Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die für besonders kapitalintensive Gesellschaften geeignet ist. Obwohl das Mindestkapital zur Gründung einer Aktiengesellschaft nach § 7 AktG € 50.000 beträgt, macht oftmals die Errichtung einer Aktiengesellschaft erst bei sehr viel höheren Beträgen wirtschaftlich Sinn. Die Verhältnisse der Aktiengesellschaften werden durch die §§ 1 bis 277 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt.

Das beherrschende Merkmal einer Aktiengesellschaft ist die relativ freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Aktien), da die Übertragung im Gegensatz zur GmbH keiner notariellen Beurkundung bedarf. Aktien sind grundsätzlich frei handelbar. Dadurch kann wesentlich leichter mehr Kapital für eine Aktiengesellschaft gesammelt werden als bei einer GmbH, während die Einflussmöglichkeiten eines Aktionärs auf die Aktiengesellschaft geringer sind als die eines Gesellschafters auf eine GmbH. Insbesondere ist die Stellung der Hauptversammlung im Vergleich zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH schwach. Die Hauptversammlung wählt einen Aufsichtsrat, der die Interessen der Aktionäre wahrnimmt. Dieser wählt den Vorstand der AG aus und überwacht diesen. Der Vorstand einer AG ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden und hat als leitendes und vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft eine starke Stellung.